Gärtner-Glossar — Fachbegriffe in der Schweiz

Stand: Quellen: Suva, BFS, Verbände der Branche

Definition
Gärtner-GlossarSammlung der wichtigsten Fachbegriffe rund um Gärtner in der Schweiz — von Normen und Verordnungen über technische Standards bis zu rechtlichen Grundlagen. Jeder Eintrag mit kurzer Definition und Verweis auf die autoritative Schweizer Quelle.
Einträge:
10
Sprache:
Schweizer Hochdeutsch
Stand:
Mai 2026
JardinSuisse
Unternehmerverband Gärtner Schweiz. Vertritt rund 1'700 Gartenbau-, Landschaftsbau- und Baumschulbetriebe und führt das Gütesiegel "Jardin Suisse".
Neophyten
Pflanzen, die nach 1492 in der Schweiz eingeführt wurden. Invasive Neophyten wie Goldrute oder Sommerflieder dürfen laut Freisetzungsverordnung nicht ausgepflanzt werden.
Schweizer Gartenpflege-Saison
Hauptpflegezeit in der Schweiz von März bis Oktober. Heckenschnitt aus Vogelschutzgründen zwischen 1. März und 30. September stark eingeschränkt.
Naturnaher Garten
Gartenkonzept mit einheimischen Pflanzen, ohne Pestizide und mit Strukturen wie Asthaufen oder Trockenmauern. Vom BAFU und JardinSuisse aktiv gefördert.
GaLaBau (Garten- und Landschaftsbau)
Sammelbegriff für Anlage, Pflege und Umgestaltung von Außenanlagen — vom Privatgarten bis zum öffentlichen Park. Schweizer Berufslehre mit eidg. Fähigkeitszeugnis.
Suva
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt. Sie versichert in der Schweiz rund die Hälfte aller Arbeitnehmenden gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle und ist zuständig für Arbeitssicherheit auf Baustellen.
MWST (Mehrwertsteuer Schweiz)
Schweizer Konsumsteuer mit Normalsatz 8,1 % (seit 2024), reduziertem Satz 2,6 % und Sondersatz 3,8 % für Beherbergung. Unternehmen mit über CHF 100'000 Jahresumsatz sind MWST-pflichtig.
QR-Rechnung
Seit 2020 gültiger Schweizer Standard für Zahlungsabwicklung. Ersetzt den alten Einzahlungsschein (ESR) durch einen Swiss-QR-Code, der alle Zahlungsinformationen enthält und per Banking-App eingescannt werden kann.
Werkvertrag (OR Art. 363 ff.)
Vertrag, in dem sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werks und der Besteller zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet. Gesetzliche Grundlage für Handwerkeraufträge in der Schweiz.
Offerte
Verbindliches schriftliches Angebot eines Handwerkers über Leistung, Material und Preis. In der Schweiz üblicherweise 30 Tage gültig, sofern nicht anders vermerkt.

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